Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

I. Geltung der Bedingungen

 

1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Lieferbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Besteller schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir ihn bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Besteller muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an uns absenden.

 

3. Die Schriftform im Sinne unserer Bedingungen wird durch E-Mails und Telefaxbriefe gewahrt.

 


II. Angebot, Umfang der Lieferung

 

1.Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Entscheidend für die Qualität des Liefergegenstandes bzw. der Leistung ist allein unsere Auftragsbestätigung. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 


III. Lieferzeit

 

1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Besteller vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

 

2. Bei Kaufverträgen gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

 

3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten - zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.

 

4. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Besteller ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

 

5. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf Prozent des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach.

 


IV. Abrufaufträge

 

1. Abrufaufträge sind vom Besteller spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung abzunehmen und in vollem Umfang zu bezahlen. Ist wegen der Größe der Abrufmenge ein günstiger Staffelpreis vereinbart, so können wir den Preis entsprechend der Mengenstaffel anpassen, wenn der Besteller die Gesamtmenge aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig abnimmt.

 

2. Nach Ablauf der Abruffrist werden wir dem Besteller eine Nachfrist setzen und nach Ablauf derselben vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

 


V. Versand und Gefahrübergang

 

1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

2. Grundsätzlich versichern wir auf Kosten des Bestellers die gesamte Sendung durch eine branchenübliche Transportversicherung einschließlich Auf- und Abladen sowie Verbringen der Waren unmittelbar nach dem Abladen an den Aufstellungsort. Weitere Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Bestellers und gegen Vorauszahlung abgeschlossen.

 


VI. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechsel und Schecks unser Eigentum.

 

2. Zahlt der Besteller mit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

 

3. Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Bestellers sind uns mitzuteilen.

 

4. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, sie nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrecht berechtigt.

 

5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

 

6. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.

 

7. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.

 

8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 


VII. Rechte des Bestellers bei Mängeln

 

1. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Besteller ab. Der Besteller kann uns wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.

 

2. Bei Kaufverträgen muss der Besteller uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware/Lieferung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung in der oben genannten Form mitzuteilen.

 

3. Bei berechtigten Mängelgründen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller den Preis mindern oder - sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist - von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Das Recht des Bestellers zur Selbstvornahme gemäß § 637 BGB bleibt unberührt. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben und - ungeachtet sonstiger Ansprüche - für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Entgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zu zahlen.

 

4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Besteller oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart.

 

5. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffansprüche und Baumängel.

 


VIII. Preise und Zahlungsbedingungen

 

Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ohne Verpackung. Materialpreis- und Lohnänderungen, die vier Monate nach Vertragsschluss entstehen, berechtigen uns zu entsprechenden Preisänderungen.

 

Die Zahlung ist bar ohne jeden Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Die Zahlungen mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Bei der Entgegennahme vom Wechseln, deren Zahlungen im Ausland oder auf Nebenplätzen zu erfolgen hat, übernehmen wir keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung.

 

Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, so wird berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.

 

Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Besteller eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder zur Sicherheitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Besteller die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

 


IX. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz

 

Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungshilfen bleiben unberührt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Ziffer VII. 5. gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungshilfen.

 


X. Erfüllungsort, Gerichtsbestand und anwendbares Recht

 

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Gütersloh Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Gütersloh. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UNAbkommen) wird ausgeschlossen.

 


XI. Datenschutz

 

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Besteller erhält hiermit Kenntnis gemäß § 26 BDSG. Handelsregister Gütersloh · HRA-Nr. 2708 P.h.G.: Strenge Verwaltungsges. mbH, Gütersloh Handelsregister Gütersloh · HRB-Nr. 1310 Gründer: Hans Martin Strenge Geschäftsführer: Thomas Strenge, Klaus Strenge, Christian Strenge

 

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